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[pane title=“Thema: Entziehung der Fahrerlaubnis?“]
Ist jemand ungeeignet und/oder nicht befähigt, ein Kraftfahrzeug zu führen, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. In Deutschland gibt es eine zweigleisige Regelung für die Entziehung der Fahrerlaubnis:
- Die Entziehung im Strafverfahren (§§ 69, 69 a StGB): Dabei wird die Fahrerlaubnis durch ein Urteil entzogen, der Führerschein wird eingezogen und die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, vor Ablauf einer bestimmten Zeit keine neue Fahrerlaubnis auszustellen (Sperrfrist).
- Die Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde: Die Fahrerlaubnis kann im Verwaltungsverfahren durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 StVG). Eine Ungeeignetheit liegt z. B. dann vor, wenn jemand im Verkehrszentralregister 18 Punkte oder mehr „gesammelt“ hat. Bei der Fahrerlaubnis auf Probe besteht ebenfalls die Möglichkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist, die in der Regel mindestens 6 Monate beträgt, kann die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden (§ 20 FeV).
[/pane] [pane title=“Was ist zu tun?“]
- Kontaktieren Sie einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Fordern Sie durch den Fachanwalt Akteneinsicht
- Lassen Sie sich durch den Fachanwalt anwaltlich beraten und reagieren Sie entsprechend
[/pane] [pane title=“Statistik: Anzahl der erteilten Fahrverbote in Deutschland“]
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